Verein zur Förderung des Urvertrauens
§ 1 Name und Sitz
des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen "Verein zur Förderung des Urvertrauens". Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen
Sitz in 37217 Witzenhausen-Ziegenhagen, Sebastian-Kneipp-Straße
73.
(3) Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit
Sitz in, Sebastian-Kneipp-Straße 73, 37217 Ziegenhagen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins
ist die Förderung zum Erhalt und der Entwicklung des
Urvertrauens und emotionaler Intelligenz. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch Zurverfügungstellung von
Informationen, Beratungen und Begleitungen.
(3) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
(5) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
(natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den
Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags
muss er gegenüber dem Antragsteller nicht
begründen.
(3) Auf Vorschlag des
Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
ernennen.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt
kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen
oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit
der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung
zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat
das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die
Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in
seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu
unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr
und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat
einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten.
(2) Die Höhe der
Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von
der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein
jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des
Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die
Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer
Mitglieder.
§ 10 Bestellung des
Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder
des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch
die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach
Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers
im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins
bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in
den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand
tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des
Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der
Satzung,
b) die Festsetzung der
Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von
Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d) die Wahl und die
Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des
Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des
Vereins.
§ 13 Einberufung der
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im
Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder
die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge,
die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge
oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand
haben.
(3) Der Vorstand hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei
dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen
kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über
eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
Auflösung des Vereins der Zustimmung von allen anwesenden
Mitgliedern.
(4) Über den Ablauf der
Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des
Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle
der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands
und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinützige
Stiftung mit dem Zweck natürliches menschliches Leben zu
erhalten und zu stärken.
(3) Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Ziegenhagen, den 27.12.2023
Vorstand
Verein zur Förderung
des Urvertrauens e.V.
Sebastian-Kneipp-Straße
73
37217
Witzenhausen-Ziegenhagen
Urvertrauen Urvertrauen
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